Die arbeitgeberfinanzierte bKV kann als Sachlohn gewertet werden, wenn der Arbeitgeber die Beiträge für die bKV seiner Mitarbeiter übernimmt. Die
monatliche Freigrenze für Sachbezüge, welche der Arbeitgeber kostenlos oder vergünstigt gewährt, beträgt im Jahr 2023 50 EUR, § 8 Abs. 2 S. 11 EstG-neu. Hierdurch erweitert sich der finanzielle
Spielraum für die entsprechende Produktgestaltung, bspw. im Bereich der betrieblichen Krankenversicherung.
Betragen die Sachbezüge je Mitarbeiter und Monat zusammen mit der bKV weniger als die Freigrenze, sind diese Sachbezüge von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen befreit. Wird die Grenze
überschritten, fallen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge an.
Sprechen Sie uns zu steuer- und arbeitsrechtlichen Fragestellungen bitte direkt an. Wir beraten Sie im Einzelfall individuell und lösungsorientiert.
Jasmin Fleischer
Expertin bKV (DVA)
Unterste Kamp 11
42549 Velbert
Tel.: 02051 4947308
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